Wenn ein Angehöriger pflegebedürftig wird, trifft das die meisten mitten im Berufsleben. Plötzlich müssen Arzttermine, Antragswege und Betreuung neben dem Job gestemmt werden — und oft kommt der Pflegefall über Nacht. Der Gesetzgeber hat dafür drei Instrumente geschaffen, die Beschäftigten den Rücken freihalten: von der kurzen Auszeit im Akutfall bis zur langen Teilzeitlösung. Sie sind erstaunlich unbekannt, dabei sichern sie Job und Einkommen. Dieser Ratgeber erklärt alle drei, ihre Voraussetzungen und wie der Lohnersatz funktioniert.

Der Akutfall: kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Wird ein naher Angehöriger plötzlich pflegebedürftig, darfst du der Arbeit bis zu zehn Arbeitstage fernbleiben, um die Pflege zu organisieren — etwa einen Pflegedienst zu suchen oder den Antrag zu stellen. Seit 2024 besteht dieser Anspruch je pflegebedürftiger Person und Kalenderjahr, nicht mehr nur einmalig. Für diese Tage gibt es das Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz: rund 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts, 2026 gedeckelt auf bis zu 135,63 Euro pro Tag. Beantragt wird es direkt bei der Pflegekasse des Angehörigen, eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit genügt.

Den Arbeitgeber musst du nur unverzüglich informieren, dass du fernbleibst und voraussichtlich wie lange — eine Genehmigung ist nicht nötig, der Anspruch besteht kraft Gesetzes. Diese kurze Auszeit ist gerade in den ersten chaotischen Tagen Gold wert, in denen sich plötzlich alles um Diagnosen, Anträge und Organisation dreht.

Pflegezeit: bis zu sechs Monate

Für eine längere, intensive Pflegephase gibt es die Pflegezeit. Beschäftigte können sich bis zu sechs Monate ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen, um einen nahen Angehörigen zu Hause zu pflegen. Das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen, und es gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Allerdings ist diese Zeit unbezahlt — der Lohn entfällt für den Umfang der Freistellung. Einen Anspruch auf Pflegezeit haben Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitenden. Die Freistellung musst du dem Arbeitgeber zehn Arbeitstage vorher schriftlich ankündigen.

Familienpflegezeit: bis zu 24 Monate

Wer über einen längeren Zeitraum pflegen und gleichzeitig im Beruf bleiben möchte, nutzt die Familienpflegezeit. Hier reduzierst du deine Arbeitszeit für bis zu 24 Monate auf mindestens 15 Wochenstunden. So bleibst du im Job und in der Sozialversicherung, hast aber mehr Zeit für die Pflege. Der Anspruch gilt in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten.

Pflegezeit vs. Familienpflegezeit
Pflegezeit
Familienpflegezeit
Dauer
bis 6 Monatevoll oder teilweise
bis 24 MonateTeilzeit
Mindestarbeit
auch 0 Std.volle Freistellung möglich
15 Std./Wochemindestens
Betriebsgröße
über 15Beschäftigte
über 25Beschäftigte

Wer zählt als naher Angehöriger?

Alle drei Instrumente gelten für die Pflege naher Angehöriger — und dieser Kreis ist weiter, als viele denken. Dazu gehören nicht nur Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner sowie Kinder, sondern auch Schwiegereltern, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger, Enkel und sogar Partnerinnen und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft. Du musst also nicht zwingend mit der pflegebedürftigen Person verheiratet oder in gerader Linie verwandt sein, um die Freistellung in Anspruch zu nehmen.

Wichtig ist außerdem, dass sich die Instrumente kombinieren lassen. In der Praxis sieht das oft so aus: Zuerst nutzt du die zehn Akuttage, um nach einem Krankenhausaufenthalt alles zu organisieren. Reicht das nicht, schließt sich eine Pflegezeit von einigen Monaten an, und für die längerfristige Begleitung in Teilzeit folgt die Familienpflegezeit. Insgesamt dürfen die verschiedenen Freistellungen je pflegebedürftiger Person zusammen 24 Monate nicht überschreiten.

Wie du das Einkommen abfederst

Pflege- und Familienpflegezeit sind unbezahlt beziehungsweise reduziert — das tut finanziell weh. Hier hilft das zinslose Darlehen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA): Es gleicht etwa die Hälfte des wegfallenden Nettoeinkommens aus und wird nach der Pflegephase in kleinen Raten zurückgezahlt. So bleibt der Lebensunterhalt während der Auszeit gesichert.

Beantragt wird das Darlehen direkt beim BAFzA, unabhängig vom Arbeitgeber, und es wird in monatlichen Raten ausgezahlt. Die Rückzahlung beginnt erst nach Ende der Freistellung und ist so bemessen, dass sie den Alltag nicht überfordert. In besonderen Härtefällen — etwa bei eigener Erkrankung oder Arbeitslosigkeit — kann die Rückzahlung gestundet oder ein Teil erlassen werden. Wichtig zu wissen ist außerdem, dass du während Pflege- und Familienpflegezeit in der Regel weiter sozialversichert bleibst und Rentenpunkte sammelst, wenn du einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig pflegst — die Pflegekasse zahlt dafür Beiträge in die Rentenversicherung.

Kurz zusammengefasst

Drei gesetzliche Instrumente helfen, Pflege und Beruf zu vereinbaren. Im Akutfall darfst du bis zu zehn Arbeitstage pro Jahr fernbleiben und erhältst Pflegeunterstützungsgeld (2026 bis 135,63 Euro je Tag). Für längere Phasen gibt es die unbezahlte Pflegezeit (bis sechs Monate) und die Familienpflegezeit in Teilzeit (bis 24 Monate). Das wegfallende Einkommen federt ein zinsloses BAFzA-Darlehen ab. Kündige die Auszeiten rechtzeitig an und kombiniere sie sinnvoll — so bleibst du im Job und kannst trotzdem für deine Angehörigen da sein.

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Beträge Stand 2026, ohne Gewähr. Maßgeblich sind Pflegekasse und BAFzA. Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

HÄUFIGE FRAGEN

Wie viele Tage darf ich im Akutfall fehlen?

Bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person und Kalenderjahr. Dafür gibt es das Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz, 2026 bis zu 135,63 Euro pro Tag.

Ist die Pflegezeit bezahlt?

Nein. Die Pflegezeit (bis zu sechs Monate) ist unbezahlt, das Arbeitsverhältnis bleibt aber mit Kündigungsschutz bestehen. Ein zinsloses BAFzA-Darlehen federt das Einkommen ab.

Was ist der Unterschied zur Familienpflegezeit?

Bei der Familienpflegezeit reduzierst du die Arbeitszeit für bis zu 24 Monate auf mindestens 15 Wochenstunden und bleibst im Job. Die Pflegezeit erlaubt dagegen eine vollständige Freistellung für bis zu sechs Monate.

Ab welcher Betriebsgröße habe ich Anspruch?

Pflegezeit ab mehr als 15 Beschäftigten, Familienpflegezeit ab mehr als 25 Beschäftigten im Betrieb.
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