Freitag, 4. September 2026
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Illustration: Erbschaftssteuer-Rechner

Kostenloser Rechner · Recht & Vorsorge

Erbschaftssteuer-Rechner

Schätze die Erbschaftssteuer: Freibetrag nach Verwandtschaftsgrad, steuerpflichtiger Erwerb und voraussichtlicher Steuerbetrag.

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Das Wichtigste in Kürze

Freibetrag Ehegatte500.000 € (§ 16 ErbStG)
Freibetrag Kind400.000 €
Freibetrag Enkel200.000 €
Steuersatznach Steuerklasse & Wertstufe (§ 19 ErbStG)

Wichtiger Hinweis: Vereinfachte Schätzung, keine Steuerberatung. Nicht berücksichtigt sind u. a. Versorgungsfreibeträge, der Härteausgleich, Steuerbefreiungen (z. B. selbstgenutztes Familienheim) und Vorerwerbe.

So wird gerechnet

  • Persönlicher Freibetrag (§ 16 ErbStG): Ehegatte 500.000 €, Kind 400.000 €, Enkel 200.000 €, Eltern (im Erbfall) 100.000 €, übrige 20.000 €.
  • Steuerpflichtiger Erwerb = Erbwert − Freibetrag.
  • Steuersatz nach Steuerklasse und Wertstufe (§ 19 ErbStG), progressiv von 7 % bis 50 %.

Rechtsgrundlage & Quellen

  • §§ 15, 16, 19 ErbStG (Steuerklassen, Freibeträge, Steuersätze)

Häufige Fragen

Ist das selbstgenutzte Familienheim steuerfrei?

Für Ehegatten und Kinder kann das selbstbewohnte Familienheim unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bleiben. Das ist in diesem Rechner nicht berücksichtigt — lass dich dazu beraten.

Gilt der Freibetrag pro Person?

Ja, der persönliche Freibetrag gilt je Erbe und kann alle 10 Jahre erneut genutzt werden (auch bei Schenkungen zu Lebzeiten).

Rechenbeispiel

Ein Kind erbt 500.000 €. Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 € bleibt ein steuerpflichtiger Erwerb von 100.000 €. In Steuerklasse I gilt dafür ein Satz von 11 % — die Erbschaftssteuer beträgt rund 11.000 €.

Freibeträge: Wer wie viel steuerfrei erben darf

Die Erbschaftsteuer greift nur, wenn der Erwerb den persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG übersteigt. Ehe- und eingetragene Lebenspartner haben 500.000 Euro frei, Kinder und Stiefkinder 400.000 Euro (je Elternteil!), Enkel 200.000 Euro, Urenkel und Eltern im Erbfall 100.000 Euro. Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder und nicht verheiratete Partner bleiben bei 20.000 Euro. Die Freibeträge gelten alle zehn Jahre neu — Schenkungen zu Lebzeiten können sie deshalb mehrfach nutzen.

Ehepartner und Kinder erhalten zusätzlich einen Versorgungsfreibetrag: 256.000 Euro für den Ehepartner, für Kinder je nach Alter 10.300 bis 52.000 Euro — gekürzt um den Kapitalwert erbschaftsteuerfreier Versorgungsbezüge wie Witwen- oder Waisenrente. Für Hausrat gibt es bei Steuerklasse I 41.000 Euro extra, für andere bewegliche Gegenstände 12.000 Euro.

Steuerklassen und Steuersätze

Die Steuerklasse hängt vom Verwandtschaftsgrad ab und bestimmt den Steuersatz nach § 19 ErbStG. Steuerklasse I (Ehepartner, Kinder, Enkel, Eltern im Erbfall) zahlt 7 bis 30 Prozent, Steuerklasse II (Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner) 15 bis 43 Prozent, Steuerklasse III (alle übrigen, auch Lebensgefährten) 30 bis 50 Prozent. Der Satz gilt jeweils für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb ab 75.000 Euro in Stufen: bis 75.000 Euro, bis 300.000, bis 600.000, bis 6 Millionen und darüber. An den Stufengrenzen sorgt ein Härteausgleich dafür, dass ein Euro mehr Erbschaft nicht mehr Steuer kostet als er bringt.

Das Familienheim und weitere Befreiungen

Die selbst genutzte Immobilie kann komplett steuerfrei übergehen: an den Ehepartner ohne Größenbegrenzung, an Kinder bis 200 Quadratmeter Wohnfläche — Voraussetzung ist jeweils, dass der Erbe unverzüglich einzieht und zehn Jahre darin wohnt. Zieht er früher aus, entfällt die Befreiung rückwirkend, es sei denn, zwingende Gründe wie Pflegebedürftigkeit stehen entgegen. Vermietete Wohnimmobilien werden nur mit 90 Prozent des Verkehrswerts angesetzt. Betriebsvermögen kann bei Fortführung zu 85 oder 100 Prozent verschont bleiben, unterliegt aber strengen Behaltensfristen und Lohnsummenregeln.

Schenkung zu Lebzeiten: dieselben Regeln, mehr Spielraum

Die Schenkungsteuer folgt denselben Freibeträgen und Sätzen wie die Erbschaftsteuer — mit einem entscheidenden Unterschied: Der Freibetrag lebt alle zehn Jahre neu auf. Eltern können jedem Kind alle zehn Jahre 400.000 Euro je Elternteil steuerfrei übertragen, also 800.000 Euro pro Kind und Jahrzehnt. Wer früh beginnt, verlagert große Vermögen ohne Steuer. Bei Immobilien lässt sich zusätzlich ein Nießbrauch vorbehalten — der Schenker wohnt weiter oder kassiert die Miete, und der Kapitalwert des Nießbrauchs mindert den steuerlichen Wert der Schenkung erheblich. Zu beachten ist die Rückforderung bei Verarmung des Schenkers innerhalb von zehn Jahren, etwa im Pflegefall, und der Pflichtteilsergänzungsanspruch anderer Erben, der ebenfalls über zehn Jahre abschmilzt.

Anzeige, Erklärung und Gestaltung

Jeder Erwerb ist dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten anzuzeigen, auch wenn er unter dem Freibetrag liegt; Banken, Versicherungen und Notare melden ohnehin. Das Finanzamt fordert dann bei Bedarf eine Erbschaftsteuererklärung an. Wer Steuer sparen will, plant früh: Schenkungen im Zehn-Jahres-Rhythmus, Übertragung des Familienheims zu Lebzeiten an den Ehepartner (immer steuerfrei), Nutzung der Freibeträge beider Elternteile statt eines Berliner Testaments, Nießbrauchsvorbehalt bei Immobilien und Adoption in Steuerklasse I. Der Rechner zeigt die Steuer für den Einzelfall; bei Vermögen über den Freibeträgen lohnt der Steuerberater oder Fachanwalt.

Quellen

  1. § 16 ErbStG — Freibeträge
  2. § 19 ErbStG — Steuersätze
  3. § 13 ErbStG — Steuerbefreiungen (Familienheim, Hausrat)
  4. § 30 ErbStG — Anzeige des Erwerbs