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Schwerbehindertenausweis beantragen
Mit der Feststellung des Grads der Behinderung (GdB) sichern sich viele Senior:innen wichtige Nachteilsausgleiche. Erstelle hier den Antrag an das Versorgungsamt — als Erst- oder Verschlimmerungsantrag.
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Das Wichtigste in Kürze
📎 Befundberichte beschleunigen das Verfahren. Das Versorgungsamt holt Unterlagen aber auch selbst bei den genannten Ärzten ein.
Hinweis: Mustertext, keine Rechtsberatung. Viele Bundesländer bieten zusätzlich Online- oder Formular-Anträge an; ein formloser Antrag wahrt aber bereits den Zeitpunkt. Den GdB stellt allein das Versorgungsamt fest.
Rechtsgrundlage & Quellen
- § 152 SGB IX (Feststellung des Grads der Behinderung, Ausweis)
- Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) — Merkzeichen
Häufige Fragen
Ab welchem GdB gilt man als schwerbehindert?
Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50. Den GdB stellt das Versorgungsamt anhand ärztlicher Befunde fest.
Was bringt der Ausweis?
Nachteilsausgleiche wie Steuerfreibeträge, Vergünstigungen im Nahverkehr, besonderen Kündigungsschutz und je nach Merkzeichen weitere Erleichterungen.
Was sind Merkzeichen?
Buchstaben wie G (Gehbehinderung), aG (außergewöhnlich), B (Begleitperson), H (hilflos), Bl (blind), Gl (gehörlos), RF (Rundfunkermäßigung). Sie schalten bestimmte Nachteilsausgleiche frei.
Wo stelle ich den Antrag?
Beim Versorgungsamt bzw. der für dich zuständigen Stelle deines Bundeslandes. Ein formloser Antrag startet das Verfahren; meist folgt ein Formular.
Eine 72-jährige Person mit fortgeschrittener Arthrose und Herzerkrankung stellt einen Erstantrag, listet die behandelnden Fachärzte auf und bittet um Prüfung des Merkzeichens G. Das Versorgungsamt fordert die Befunde an und stellt den GdB fest.
Grad der Behinderung und Schwerbehinderung
Der Grad der Behinderung (GdB) misst nach § 152 SGB IX in Zehnerschritten von 20 bis 100, wie stark Gesundheitsstörungen die Teilhabe am Leben beeinträchtigen — unabhängig von der Ursache. Ab einem GdB von 50 gilt eine Person als schwerbehindert und erhält auf Antrag den Schwerbehindertenausweis. Bewertungsgrundlage sind die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage zur VersMedV), die für nahezu jede Erkrankung Rahmenwerte festlegen: Ein Diabetes mit Insulintherapie und Einschränkungen im Alltag liegt beispielsweise bei 30 bis 40, eine Herzinsuffizienz mit Beschwerden bei leichter Belastung bei 50 bis 70, eine mittelgradige Demenz bei 50 bis 70. Mehrere Leiden werden nicht addiert, sondern in ihrer Gesamtwirkung bewertet.
Antrag beim Versorgungsamt
Zuständig ist das Versorgungsamt beziehungsweise das Amt für Soziale Angelegenheiten des Bundeslands; in vielen Ländern geht der Antrag online. Der Generator erzeugt das Anschreiben mit Personalien, allen Gesundheitsstörungen, behandelnden Ärzten und Kliniken sowie der Schweigepflichtentbindung, damit das Amt Befunde anfordern kann. Entscheidend sind aktuelle Arztberichte, die die Funktionseinschränkungen beschreiben — nicht nur die Diagnose. Wer Befunde selbst beilegt, beschleunigt das Verfahren, das sonst drei bis sechs Monate dauert.
Beantragt werden sollten gleich die Merkzeichen, die weitere Rechte auslösen: G (erhebliche Gehbehinderung) und aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) für Parkerleichterungen und Fahrdienste, B für die Mitnahme einer Begleitperson, H (hilflos), Bl (blind), Gl (gehörlos) und RF für die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags. Der GdB gilt ab Antragstellung; ein rückwirkender Beginn ist möglich, wenn ein besonderes Interesse besteht, etwa für den Steuerfreibetrag.
Was der Ausweis bringt
- Steuern: Behinderten-Pauschbetrag von 620 Euro (GdB 20) bis 2.840 Euro (GdB 100) pro Jahr, 7.400 Euro bei Merkzeichen H oder Bl.
- Rente: Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze abschlagsfrei und bis zu fünf Jahre früher mit Abschlag möglich — bei 35 Versicherungsjahren.
- Arbeit: Fünf Tage Zusatzurlaub, besonderer Kündigungsschutz, Anspruch auf Teilzeit und Freistellung von Mehrarbeit.
- Mobilität: Freifahrt im Nahverkehr mit Wertmarke (bei G, aG, H, Bl, Gl) oder Kfz-Steuerermäßigung, Parkerleichterungen bei aG.
- Alltag: Ermäßigungen bei Eintritten, Rundfunkbeitrag (RF), Telefon, vorzeitige Verfügung über Bausparverträge und Wohnungsbauprämie.
Bescheid prüfen, Widerspruch und Neufeststellung
Der Bescheid nennt den GdB und die Merkzeichen. Fällt er niedriger aus als erwartet, kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden — sinnvoll mit Akteneinsicht in das versorgungsärztliche Gutachten, das die Einzel-GdB je Leiden ausweist. Verschlechtert sich der Zustand später, ist ein Neufeststellungsantrag möglich; er birgt allerdings das Risiko, dass das Amt bei Besserung herabstuft. Der Ausweis wird meist für fünf Jahre befristet und auf Antrag verlängert; Sozialverbände wie VdK und SoVD begleiten Antrag und Widerspruch für Mitglieder.

